Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
Tina Flamm Fotografie / Bettina Flamm
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Tina Flamm Fotografie/Bettina Flamm (nachfolgend die Fotografin) schließt Verträge ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen Version für sämtliche – auch zukünftige – Verträge, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht nochmal gesondert auf sie Bezug genommen wird. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren ausschließliche Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden.
1.3. Der Auftraggeber ist einverstanden mit den Preisen und Arbeitsbedingungen von Tina Flamm Fotografie und hat diese zur Kenntnis genommen. In den Preis für den Leistungsumfang des Auftrages sind keinerlei weitere Leistungen und Materialien eingeschlossen, außer den in der Auftragsbestätigung schriftlich genannten Inhalten/Leistungen.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Nutzungsbedingungen rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht. Aus dem Umstand, dass die Fotografin einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote der Fotografin sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.
2.2. Die Erteilung eines Auftrags an die Fotografin kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Die Fotografin übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung
3.1. Die Fotografin kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel.
3.2. Lieferungen der Fotografin erfolgen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners.
3.3. Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den Fotografen hergeleitet werden.
3.4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt – bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen der Fotografin umgehend zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Vertragserfüllung besteht. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs der Fotografin bestehen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass die Fotografin die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.
3.5. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät die Fotografin in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Vertragspartner der Fotografin nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen.
3.6. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
3.7. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.
3.8. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/ Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.
3.9. Wartezeit: Es wird innerhalb von 1 Woche nach privaten Shootings (Babybauch, Newborn oder Familien) eine Webgalerie zum Aussuchen der Fotos bereitgestellt. Nach der Bekanntgabe der Auswahl und der Einzahlung der Rechnung ist noch mit einer restlichen Lieferzeit der digitalen Fotos von 2 Wochen zu rechnen. Die Wartezeit bis zur Lieferung der vom Fotolabor entwickelten Fotos und eines eventuellen Faltbuches beträgt bis zu 4 Wochen.
3.10. Auf Wunsch werden die in Preispaketen enthaltenen Fotos von einem Shooting um 5 Euro Versandkosten per Post versendet. Versandkosten für Bestellungen wie Fotobücher, Grußkarten, Fotoausarbeitungen etc. werden nach Aufwand extra verrechnet und sind nicht in den Produktionskosten enthalten.
3.11. Zusatzleistungen, wie zum Beispiel Fotoretuschen, die über die normale Bild- und Portraitretusche hinausgehen, werden nach Zeitaufwand berechnet.
3.12. Im Preispaket ist die Wahl einer Farbvariante der Fotos wie zum Beispiel „normal“, „s/w“, „sepia“ ODER „boho style“ inkludiert. Der Ausdruck auf Fotopapier ist nur als identischer Abdruck von dem digital gewählten Bild inbegriffen. Zusätzliche Farbbearbeitungen werden extra berechnet.
3.13. Anfahrtskosten: Wird bei den Preispaketen „Neugeborene, Familie und Babybauch 1,2 oder 3“ ein anderer Ort für das Fotoshooting als der Firmensitz der Fotografin gewünscht, werden pro gefahrenen Kilometer á 0,50 € inkl. MwSt. ab Firmensitz der Fotografin verrechnet. Bei dem Preispaket „Wähle selbst“ wird eine Anfahrtspauschale von € 30,- innerhalb 30 Km verrechnet. Darüber hinaus werden pro gefahrenen Kilometer á 0,50 € inkl. MwSt. ab Firmensitz der Fotografin verrechnet.
4. Urheberrechtliche Bestimmungen
4.1. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos der Fotografin zu. Die Fotografin hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.7.). § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.
4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, USB-Sticks oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.
4.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: © Bettina Flamm/Tina Flamm Fotografie, Ort und – sofern veröffentlicht –Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
4.4. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – der Fotografin bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.
4.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat die Fotografin nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen der Fotografin unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
5. Eigentum an Bilddateien, Kennzeichnung Archivierung
5.1. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur eine zwischen der Fotografin und dem Vertragspartner einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.
5.2. Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc.) bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
5.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5.4. Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
5.5. Die Verwendung der Fotografien durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber erwirbt die Fotografien nur zum persönlichen Gebrauch und hat kein Recht, diese zur kommerziellen Nutzung an Dritte ohne schriftliche Genehmigung durch die Fotografin zu überlassen.
5.6. Nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber darf die Fotografin, alle Fotografien, die im Zuge eines Shootings mit dem Auftraggeber entstanden sind, an Dritte, insbesondere Rechte zur dritten Nutzung des Drucks, weiter verkaufen.
6. Entgelt (Werklohn, Honorar)
6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin für seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten zu.
6.2. Die Fotografin hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. Darüber hinaus steht der Fotografin beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe zu.
6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.
6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro.
6.5. Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.
6.6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen besteht keine Bindung.
6.7. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.
7. Zahlung
7.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim Fotografen zur Zahlung fällig.
7.2. Die Fotografin ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.
Im Falle der Nichtzahlung des Gesamt- bzw. Restbetrages des Leistungsumfanges, behält sich die Fotografin das Recht vor, die Leistungen des vorliegenden Auftrages nicht zu erfüllen, insbesondere Dateien und Fotografien nicht zu überlassen und die Erstellung eines eventuell bestellten Fotobuches und die Bearbeitung der Fotos nicht zu beginnen, bis der vollständige Betrag vom Auftraggeber beglichen ist.
Bei Nichteinhalten des auf der Rechnung angeführten Zahlungsziels werden pro Zahlungserinnerung/Mahnung € 15,- verrechnet.
7.3. Die Fotografin ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
7.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, der Fotografin sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.
7.5. Bei Verzug des Vertragspartners mit einer (Teil)Zahlung oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist die Fotografin berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Fotografin berechtigt, von sämtlichen mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des Vertragspartners sowie auf Geltendmachung von Schadenersatz.
7.6. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt oder vom Fotografen anerkannt wurde.
7.7. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber den Forderungen der Fotografin wegen mangelhafter Erfüllung oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Pflichten des Vertragspartners
8.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle) zu sorgen.
8.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
9. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners
9.1. Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung der Fotografin verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist die Fotografin berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder – unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die Fotografin ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt. Tritt die Fotografin berechtigt vom Vertrag zurück, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.
9.2. Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er der Fotografin darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.
9.3. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum der Fotografin. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
10.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.
10.3. Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist die Fotografin berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.
10.4. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer die Fotografin erklärt den Rücktritt vom Vertrag schriftlich.
11. Gewährleistung
11.1. Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung der Fotografin vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber hinausgehende Garantieversprechen werden von der Fotografin nicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen der Fotografin, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw. für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
11.2. Für unwesentliche Mängel, wie z.B. Farbdifferenzen bei Nachbestellung oder geringfügige Materialabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
11.3. Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich vom Vertragspartner zu beweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
11.4. Der Vertragspartner ist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüche aufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder Leistung, längstens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
11.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang/ Übernahme des Werkes. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
11.6. Dem Vertragspartner stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, solange er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug ist.
11.7. Bei begründeten Mängeln ist die Fotografin nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), zur Ersatzlieferung (Austausch) oder zur Vertragsaufhebung berechtigt. Der Vertragspartner hat kein Wahlrecht zwischen den genannten Gewährleistungsbehelfen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Kosten einer vom Vertragspartner vorgenommenen Mängelbehebung durch Dritte ist die Fotografin in keinem Fall zu tragen verpflichtet.
11.8. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen an den Fotografen auf dessen Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.
11.9. Die Fälligkeit der Forderungen der Fotografin wird durch allfällige von ihm zu vertretende Mängel nicht hinausgeschoben. Der Vertragspartner hat kein Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches vom Fotografen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.
11.10. Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
11.11. Die vorstehenden Bestimmungen über die Haftung für Mängel gelten gleichermaßen, unabhängig davon, ob Mängelansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes gemäß § 933a ABGB geltend gemacht werden. Für Mangelfolgeschäden gelten ausschließlich nachstehende Bestimmungen unter Punkt 12.
11.12. Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
12. Schadenshaftung
12.1. Soweit die nachstehenden Haftungsbeschränkungen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen, haftet die Fotografin – mit Ausnahme von Personenschäden, welche unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen sind – nur für den Ersatz von Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt auch im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (z.B. digitale Bilddateien) oder übergebener Vorlagen (Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.), Produkte und Requisiten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, wertvolle Gegenstände zu versichern.
12.2. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Jede Haftung ist auf Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal).
12.3. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die Fotografin nur bei Vorsatz.
12.4. Sollte der Vertragspartner nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er der Fotografin gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen.
12.5. Den Beweis, dass den Fotografen am Schadenseintritt ein Verschulden trifft, hat stets der Vertragspartner zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr wird ausdrücklich abbedungen.
12.6. Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens innerhalb von 10 Jahren ab Gefahrenübergang/Übernahme des Werks, bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen.
12.7. Den Fotografen trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Vertragspartner beigestellten Produkte und Requisiten. Die Fotografin übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden, welche durch derartige Gegenstände verursacht werden.
12.8. Den Fotografen trifft keine Haftung für Umstände, die nicht seiner Sphäre zuordenbar sind, z.B. Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
13. Abtretung
Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.
14. Datenschutz, Adressenänderung
14.1. Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung.
Kontakt mit uns
Wenn Sie per Formular auf der Website oder per E-Mail Kontakt mit uns aufnehmen, werden Ihre angegebenen Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns
gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
Datenspeicherung
Wir weisen darauf hin, dass zum Zweck des einfacheren Einkaufsvorganges in der Webgalerie und zur späteren Vertragsabwicklung vom Webshop-Betreiber im Rahmen von Cookies die IP-Daten des
Anschlussinhabers gespeichert werden, ebenso wie Name und Anschrift des Käufers.
Darüber hinaus werden zum Zweck der Vertragsabwicklung folgende Daten auch bei uns gespeichert: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse. Die von Ihnen bereit gestellten Daten sind zur Vertragserfüllung bzw zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich. Ohne diese Daten können wir den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen. Eine Datenübermittlung an Dritte erfolgt nicht, mit Ausnahme der Übermittlung der Namens- und Adressdaten sowie der Lichtbilder an den Webgaleriebetreiber, das Fotolabor und an das von uns beauftragte Transportunternehmen/ Versandunternehmen zur Zustellung der Ware sowie an unseren Steuerberater zur Erfüllung unserer steuerrechtlichen Verpflichtungen.
Im Falle eines Vertragsabschlusses werden sämtliche Daten aus dem Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist (7 Jahre) gespeichert.
Die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie z.B. Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) werden darüber hinaus gehend bis zum Ablauf der Produkthaftung (10 Jahre) gespeichert. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen des § 96 Abs 3 TKG sowie des Art 6 Abs 1 lit a (Einwilligung) und/oder lit b (notwendig zur Vertragserfüllung) der DSGVO.
14.2. Newsletter
Sie haben die Möglichkeit, bei Vertragsabschluss oder per Anfrage unseren Newsletter zu abonnieren. Hierfür benötigen wir Ihre E-Mail-Adresse und ihre Erklärung, dass Sie mit dem Bezug des
Newsletters einverstanden sind.
Um Sie zielgerichtet mit Informationen zu versorgen, erheben und verarbeiten wir außerdem freiwillig gemachte Angaben zu Interessengebieten wie Arten des Fotoshootings und Geburtsdaten.
Das Abo des Newsletters können Sie jederzeit stornieren. Senden Sie Ihre Stornierung bitte an folgende E-Mail-Adresse: tina@fotoflamm.at. Wir löschen anschließend umgehend Ihre Daten im Zusammenhang mit dem Newsletter-Versand.
14.3. Ihre Rechte
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten
gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist
dies die Datenschutzbehörde.
14.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Änderungen seiner Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist, andernfalls Erklärungen an den Vertragspartner auch dann als zugegangen gelten, falls sie an die der Fotografin zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Der Nachweis des Zugangs seiner Änderungsmitteilung obliegt dem Vertragspartner.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache
15.1. Erfüllungsort für die wechselseitigen Lieferungen und Leistungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist der Hauptfirmensitz der Fotografin. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Firmensitz anhängig gemacht werden. Die Fotografin ist auch berechtigt, das am Firmensitz des Vertragspartners sachlich zuständige Gericht anzurufen.
15.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Fotografin und seinem Vertragspartner gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und des UN-Kaufrechts.
15.3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
16. Widerrufsrecht
Der Auftraggeber kann die Vertragserklärung innerhalb von vierzehn Tagen ab Erhalt der Buchungsbestätigung gem. KSchG ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Tina Flamm Fotografie, Bettina Flamm, Alleegasse 36, 2120 Wolkersdorf; tina@fotoflamm.at.
Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird (also bei unseren Ausarbeitungen) sowie bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden bzw. eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse der Verbraucher zugeschnitten sind (wie zB Fotobücher und Fotogeschenke). Ein Rücktrittsrecht steht auch dann nicht zu, wenn der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung des Vertrages angebahnt hat. Ein zulässiger Rücktritt muss binnen einer Woche ab Zustandekommen des Vertrages erklärt werden und bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Stand: Mai 2023 bis auf Widerruf gültig